Ja — aber nur unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht. Rechtsanwält:innen sind Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB. Externe IT- und KI-Dienstleister gelten als 'mitwirkende Personen'; ihnen dürfen Mandantendaten nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB zugänglich gemacht werden, soweit das für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist; berufsrechtlich verlangt § 43e BRAO dafür einen Dienstleistungsvertrag in Textform mit sorgfältiger Auswahl und Verschwiegenheitsverpflichtung — und bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, nach § 43e Abs. 5 BRAO die Einwilligung des Mandanten. Zusätzlich braucht es EU-Verarbeitung, einen AVV und die Zusicherung, dass Eingaben nicht zum Training verwendet werden. MeinGPT stellt Anwaltskanzleien dafür eine gesonderte Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 203 StGB bereit, in der sich SelectCode als mitwirkende Person nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über private KI-Accounts ohne solche Bindung dürfen Mandantendaten nicht verarbeitet werden.