Ja — aber nur unter Wahrung der Schweigepflicht. Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen sind Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Externe IT- und KI-Dienstleister gelten als „mitwirkende Personen“; ihnen dürfen Patientendaten nach § 203 Abs. 3 StGB offenbart werden, soweit das für die Tätigkeit erforderlich ist und der Dienstleister schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wird. MeinGPT stellt Praxen und Kliniken dafür eine gesonderte Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 203 StGB bereit, in der sich SelectCode als mitwirkende Person nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zusätzlich braucht es EU-Verarbeitung, einen AVV, die Zusicherung, dass Eingaben nicht zum Training verwendet werden, und — weil Gesundheitsdaten besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO sind — eine gesonderte Rechtsgrundlage. Über private KI-Accounts ohne solche Bindung dürfen Patientendaten nicht verarbeitet werden.